Bilanzierung von Werklohnforderungen aus Bauverträgen
Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle der Vollbeendigung der Personengesellschaft
Gewinnfeststellung 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1998
Leitsatz
1. Werklohnforderungen über bereits fertig gestellte und vom Auftraggeber abgenommene Bauvorhaben sind grundsätzlich in voller
Höhe bilanzsteuerrechtlich auszuweisen.
2. Bestrittene Werklohnforderungen aus Bauverträgen können grundsätzlich erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden,
in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden oder in dem in anderer Weise, z.B. auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten
außergerichtlichen Einigung die Ungewissheit beseitigt worden ist.
3. Die Klagebefugnis der Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid geht im Falle der Vollbeendigung der
Gesellschaft auf die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid materiell-rechtlich beschwerten Feststellungsbeteiligten
und früheren Gesellschafter über.
4. Auch die Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft können vereinbaren, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters
der andere das Geschäft ohne Liquidation mit sämtlichen Aktiva und Passiva übernimmt. Eine solche Übernahmevereinbarung kann
schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein, sie kann aber auch ad hoc von den Gesellschaftern vereinbart werden. Dies hat
zur Folge, dass die Aktiva und Passiva durch Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Gesellschafter übergehen und die
Personengesellschaft als vollbeendet anzusehen ist.
Fundstelle(n): DAAAB-65974
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