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Wertpapiere als Betriebsvermögen
Die Widmung als Betriebsvermögen erfordert gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII B 14/05, EFG 2005 S. 584) eine Willensbildung der Gesellschafter. Bei Geschäften, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören, ist ein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich; es genügt nicht, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ein solcher hätte gefasst werden können. Eine nicht börsennotierte Schiffsbeteiligung ist weder als Liquiditätsreserve noch als Sicherheit geeignet, jedenfalls solange das Schiff noch nicht fertig gestellt ist.▶ NWB QAAAB-43909