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Zusammenschluss mit ausländischen Berufsangehörigen
Nach § 56 Abs. 4 StBerG ist ein Zusammenschluss von StB und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im Wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem StBerG zum StB bestellt oder nach § 3 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Art. 50 EG erbringen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer hat das BMF eine Aufstellung der ausländischen Berufsangehörigen, die für eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des StB festgestellt worden sind, bekannt gemacht (vgl. ).