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Freigaberecht des Insolvenzverwalters auch bei Kapitalgesellschaften
Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (§§ 1 Satz 1, 35, 85 InsO, § 240 ZPO; , ZInsO 2005 S. 594).