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Haftungsdurchgriff nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ein Haftungsdurchgriff der Gesellschaftsgläubiger auf die Gesellschafter einer GmbH wegen „existenzgefährdenden Eingriffs” kommt nicht in Betracht, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 826 BGB (§ 13 Abs. 2 GmbHG, § 93 InsO, § 826 BGB; , ZIP 2005 S. 1174).