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Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei Insolvenzreife
Im Hinblick auf §§ 266a StGB, 823 Abs. 2 BGB hat der , ZIP 2005 S. 1026 ff. = NZI 2005 S. 447 ff., m. Anm. von Gundlach/Frenzel) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass § 266a StGB Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Anspruchsteller ist darüber hinaus für die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133 S. 370, 379). An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht. Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der Insolvenzordnung anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung von , ZIP 2001 S. 80). Die Bestimmung des § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149 S. 100, 106 ff.;