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StuB Nr. 18 vom Seite 812

Steuerfreie Heilbehandlung

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Der , ZSteu 2005 R-664; Vorinstanz: , EFG 2002 S. 504) hat entschieden, dass eine steuerfreie Heilbehandlung voraussetzt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die USt-Freiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.

Immer wieder stellt sich die Frage, wann eine steuerfreie Heilbehandlung und wann eine steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegt. Im vorliegenden Sachverhalt war der Kläger seit 1999 alsS. 813sog. Psychologischer Psychotherapeut vom Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen. Zuvor besaß er – so auch in den Streitjahren – gem. § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz die Erlaubnis, die Heilkunde ohne Bestallung (nur Psychotherapie) berufsmäßig auszuüben.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker steuerfrei. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es Zweck der Bef...