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Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer, die im Gegensatz zum Inlandsvermögensbegriff des § 121 BewG auch Bankguthaben von Ausländern in Spanien umfasst, auf die deutsche Erbschaftsteuer ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen. Insoweit kommt es zu einer Doppelbesteuerung hinsichtlich des im Ausland belegenen Vemögensgegenstands. Eine Erstattung der deutschen Erbschaftsteuer kommt ohnehin nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.