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Verkehrsgünstigere Strecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Dem Werbungskostenabzug eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nur dann statt der kürzesten Straßenverbindung eine offensichtlich verkehrsgünstigere längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn deren Benutzung zu einer täglichen Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten führt. Im konkreten Fall belief sich die kürzeste Straßenverbindung (Innenstadt) auf 13 Minuten.