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Anwendung des § 174 Abs. 3 AO bei nachträglicher Beachtung von Einstimmigkeitsabreden
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das Finanzamt seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat. Anmerkung: Mit der Entscheidung trägt der BFH seine Bedenken gegen die Richtigkeit der im , BStBl 2002 I S. 1028, unter V.1. vertretenen Auffassung vor.