Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachdeklarationspflicht durch den Erben
Missachtung kann zur Steuerhinterziehung führen
Stellen Erben fest, dass der Erblasser Steuererklärungen nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat oder sind nicht versteuerte Gelder im Nachlass vorhanden, kann dies die Betroffenen zu höchst unterschiedlichen Spekulationen veranlassen. Verworfen werden sollte in jedem Fall die Überlegung, man könne doch alles beim Alten lassen. Denn durch Aussitzen lassen sich diese Probleme, die mit dem Nachlass rechtlich untrennbar verbunden sind, nicht lösen. Vielmehr macht Nichtstun den Erben selbst zum Steuerhinterzieher und/oder -verkürzer.
I. Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht
1. Gesetzliche Regelung in § 45 AO
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Der Rechtsnachfolger wird insoweit selbst Steuerpflichtiger, ihn treffen die sog. steuerlichen Hilfspflichten. Die Formulierung „Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis” hat in der Literatur zu Diskussionen geführt, ob bei der Gesamtrechtsnachfolge tatsächlich der Rechtsnachfolger in die gesamte steuerrechtlich relevante Rechtsposition des Rechtsvorgängers eintritt, oder ob in Teilbereichen jedenfalls Rechte und Pflichten nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen (zur Kritik ...BStBl 1984 II S. 31