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Rückzahlung der Gewinnausschüttung durch den Gesellschafter
Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die Gesellschafter ist zurückzuzahlen. Die Verpflichtung eines Gesellschafters, die restliche Stammeinlage zu bezahlen, wird nicht dadurch erfüllt, dass er Mittel der Gesellschaft zur Zahlung verwendet, die ihm rechtsgrundlos als Gewinnausschüttung ausgezahlt worden sind. Der Rückzahlungsanspruch wird nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschafter eine Zahlung an die Gesellschaft mit der Bestimmung erbringt, damit auf die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlagen leisten zu wollen. Der Gesellschafter schuldet deshalb nicht nur die Rückzahlung der rechtsgrundlosen Ausschüttung; er bleibt daneben...