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BFH 16.09.2004 IV R 62/02, StuB 23/2004 S. 1079

Grobes Verschulden durch Nichtabgabe der Steuererklärung

Der Stpfl. handelt in aller Regel grob schuldhaft i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Stpfl. bei der Anfechtung dieses Bescheids verdrängt (Bezug: §§ 162 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977).▶VT 887/04

Praxishinweise: Das Fehlverhalten des Stpfl. (= Nichtabgabe der Steuererklärung) kann nach Ansicht des BFH nicht – auch nicht nachträglich – geheilt werden. Dies ist auch vernünftig, da die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht dazu dienen soll, „gescheiterte” Rechtsbehelfsverfahren zu korrigieren. Es bleibt also dabei, dass ein (endgültiger) Schätzungsbescheid nur über ein entsprechendes Rechtsbehelfsverfahren korrigiert w...