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Aktivierung eines Vertreterrechts als immaterielles Wirtschaftsgut
(1) Ein Handelsvertreter kann gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 2/04, EFG 2004 S. 883) ein Vertreterrecht als immaterielles Wirtschaftsgut auch direkt vom Geschäftsherrn entgeltlich erwerben. (2) Eine Aktivierung dieses Wirtschaftsgut bereits im Zeitpunkt des Erwerbs scheidet jedoch aus, wenn aufgrund der gewählten zivilrechtlichen Regelung lediglich eine an das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB geknüpfte, aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung für den Handelsvertreter besteht (Bezug: § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).▶VT 870/04