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Haftung eines neuen GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Ein neu eintretender GbR-Gesellschafter haftet gem. (ZIP 2003 S. 899 = BB 2003 S. 1081) für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen. Das gilt allerdings nur für zukünftig einer BGB-Gesellschaft beitretende Personen; „Altfälle” genießen hingegen Vertrauensschutz, d. h. sie haften nicht.▶VT 1200/03
▶Praxishinweise: (1) Beklagter war ein Rechtsanwalt, der erst nach Entstehung der nun von Mandanten geltend gemachten Bereicherungsansprüche in die Sozietät aufgenommen worden war. Das , StuB 2002 S. 882) verurteilte ihn zur Zahlung. Der BGH gab dem OLG Hamm inhaltlich recht, wies die Klage jedoch aus Vertrauensschutz-Erwägungen heraus ab.
(2) Es handelt sich hier um ein ganz zentrales Urteil, mit dem der BGH eine in Rechtsprechung und Literatur bislang höchst umstrittene Frage klärt (vgl. zum Meinungsstand Ullrich, Anm. zum o. g. Urteil des OLG Hamm, ebd.). Der BGH meint hiermit den eingeleiteten