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Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung bei Änderung der Steuerfestsetzung
Im Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gem. § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO 1977 an den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor.▶VT 855/04
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 1995 die Änderung des USt-Bescheids 1992 zu ihren Gunsten erreicht, da sie Vorsteuerbeträge aus einem in 1992 getätigten Umsatz geltend machte, für den die Rechnung erst 1995 erteilt worden war. Nach einer Außenprüfung änderte das FA den USt-Bescheid 1992 erneut und ließ dabei den bisher in 1992 berücksichtigten Vorsteuerabzug unbeachtet; ein solcher kam w...