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Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (§ 90 Abs. 3 AO)
Aufgrund des § 90 Abs. 3 Satz 1 AO, der im Rahmen des StVergAbG vom (BGBl I S. 660) eingefügt worden ist, hat ein Stpfl. bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen. Das BMF hat nunmehr eine Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) mit Datum vom erlassen, wozu es gem. § 90 Abs. 3 Satz 5 AO ermächtigt ist.▶VT 1126/03
▶Hinweise: Wir werden in der StuB auf diese Verordnung im Rahmen eines gesonderten Beitrags zurückkommen.