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Einkommen-/Lohnsteuer | Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes”
(1)
Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Stpfl. nicht individuell zugeordnet ist.▶VT 1115/03
(2)
(1) Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der Stpfl. dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z. B. Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt. (2) Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, ...