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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei ruhendem Anspruch auf Arbeitslosengeld
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Stpfl. zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gem. § 142 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ruht.▶VT 1114/03
▶Praxishinweise: Eine Kürzung der eigenen Zukunftssicherungsleistungen soll nur erfolgen, wenn Beiträge „für” die Zukunftssicherung des Stpfl. erbracht werden. Eine bloße Beitragspflicht allein reicht für die Kürzung aber nicht aus; es ist erforderlich, dass der Stpfl. Ansprüche aus der Versicherung erwirbt. Solche Ansprüche bestehen aber nicht, wenn Ansprüche auf Versorgungsbezüge (im Streitfall nach dem Soldatenversorgungsgesetz) bestehen.