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StuB 22/2002 S. 1128

Gewerbesteuer | Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Gesellschaft

Nach dem (n. v.) fehlt es an der wirtschaftlichen Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1991, die voraussetzt, dass der Organträger eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich die Organgesellschaft i. S. einer Zweckabhängigkeit und wirtschaftlichen Unselbständigkeit unterordnet, wenn sich das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darauf beschränkt, wesentliche Wirtschaftsgüter dem Betriebsunternehmen zu verpachten. Eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Gesellschaft könne aber dann gegeben sein, wenn die Gesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübe und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben die einzelnen Unternehmen trete, zusammenfasse. Dabei müsse aber...