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Einkommen-/Lohnsteuer | Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit
Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).▶VT 800/04
▶Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass die Dreimonatsfrist für einen pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen keine Ausnahmen zulässt. Dies ist auch vernünftig, da bei einer Tätigkeit von mehr als drei Monaten am selben Ort sich der Stpfl. mit einer Einsatzwechseltätigkeit auf die Gegebenheiten am Arbeitsort einstellen kann. Ihm entsteht also kein Mehraufwand gegenüber einem Stpfl. mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Dreimonatsfrist beginnt aber stets neu zu laufen, wenn die Tätigkeit durch eine solche an einem anderen Einsatzort von nicht unerheblicher Dauer unterbroc...