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Keine Ansparrücklage für aufgegebene Investitionen
(1) Für Investitionen, von denen bereits feststeht, dass sie nicht mehr vorgenommen werden, kann gem. (BFH/NV 2004 S. 1400) keine Ansparrücklage gebildet werden. (2) Gibt der Stpfl. eine Einnahmen-Überschussrechnung für das Vorjahr ab, nachdem er eine Woche zuvor die Betriebsaufgabe erklärt hat, darf der Gewinn des Vorjahrs nicht um eine Ansparrücklage für eine bis zur Betriebsaufgabe nicht mehr durchgeführte Investition gemindert werden. (3) Ist dem FA bei abschließender Zeichnung der Veranlagung die Betriebsaufgabe nicht bekannt und gewährt es deshalb die beantragte Ansparrücklage, ist der Bescheid zum Nachteil des Stpfl. zu ändern, wenn das FA später von der Betriebsaufgabe erfährt (Bezug: § 7g Abs. 3, 6 EStG; § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).▶VT 791/04