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Einkommensteuer | Kapitalgedeckte Altersvorsorge: Vordruckmuster für die Anmeldungen
Im Rahmen der kapitalgedeckten Altersvorsorge ist nach § 90 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anmeldung von selbst errechneten Zula- S. 995gen, Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das BMF ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen. Die Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG und § 90 Abs. 3 EStG i. V. mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG hat das bekannt gemacht. Die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG i. V. mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG ist nur dann zu verwenden, wenn das Anmeldeverfahren nach § 90a EStG gewählt wird. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig.▶VT 1060/03