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Unzulässige Vollstreckung aus Titel gegen Gesellschafter bei Insolvenz
Der Gläubiger einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft, der einen Titel gegen einen Gesellschafter erwirkt hat, ist gem. rkr. (DB 2002 S. 1929) nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr befugt, die Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter zu betreiben. Diese Befugnis steht nach § 93 InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Auch die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gehe auf den Insolvenzverwalter über. Ein anhängiger Prozess zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsschuldner werde in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen (Bezug: § 93 InsO; § 17 AnfG).