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Körperschaftsteuer | Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei vGA
Eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 setzt eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) bei einer Kapitalgesellschaft voraus, die sich zusätzlich durch einen tatsächlichen Mittelabfluss realisiert hat. Dies gilt auch im Falle vGA (Bezug: §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 1, 27 Abs. 3 Satz 2, 30, 41 Abs. 1, 44 Abs. 1 KStG a. F.).▶VT 776/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft das (ausgelaufene) Anrechnungsverfahren. Der BFH stellt nochmals klar, dass es für eine vGA zwar ausreicht, dass es zu einer Vermögensminderung in der Steuerbilanz gekommen ist, für die weitere Folge (Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei der Gesellschaft) ist es aber erforderlich, dass sich die Vermögensminderung auch realisiert hat. Die Wertberichtigung einer Forderung gegenüber einem Gesellschafter (so der Streitfall) stellt keine solche Realisierung dar, da es an einem Zufluss beim Gesellschafter fehlt. Es liegt eine bloße Eigenkapitalminderung „innerhalb” der Bilanz vor.