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Steuerverkürzung „in großem Ausmaß”
§ 370a AO, der die Steuerhinterziehung nach § 370 AO als Verbrechen qualifiziert, wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird und dadurch jeweils Steuern „in großem Ausmaß” verkürzt werden, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls insoweit, als das Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß” unter Berücksichtigung des Art. 103 Abs. 2 GG als nicht ausreichend bestimmt erscheint ().▶VT 734/04
▶Praxishinweise: Der BGH weist darauf hin, dass die im Strafzumessungsrecht noch vertretbare Unbestimmtheit eines Merkmals im Regeltatbestand (vgl. dazu BGH, wistra 2004 S. 22 ff. [zum „großen Ausmaß” i. S. von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB]) nicht mehr hinnehmbar ist, wenn das Merkmal zum maßgeblichen Kriterium der Abgrenzung von Vergehen und V...