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Einkommensteuer | Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG
Nach § 24c EStG i. d. F. des StÄndG 2003 haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält. Mit Schreiben vom 31. 8. 2004 - IV C 1 - S 2401 - 19/04/IV C 3 - S 2256 - 206/04 hat das BMF das amtlich vorgeschriebene Muster bekannt gemacht. Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung, wenn die in der Jahresbescheinigung auszu...