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Einkommensteuer | Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art steuerpflichtig, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Die umfangreiche listet diverse Kapitalanlageformen in ABC-Form auf und erläutert deren einkommensteuerrechtliche Behandlung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. mit § 20 Abs. 2 EStG.▶Die Vfg. kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel.: 02323/141-171 oder E-Mail: service@nwb.de angefordert werden.