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Rückstellung für Invaliditätsrente als vGA
Eine Rückstellung für eine Invaliditätsrente ist gem. nrkr. (Nichtzulassungsbeschw. eingel., BFH-Az.: I B 78/02, EFG 2002 S. 941) als vGA zu behandeln, wenn kein betrieblicher Anlass besteht, die Gesellschaft mit dem finanziellen Risiko der Erwerbsunfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zu belasten. Hieran hat die neuere BFH-Rechtsprechung zur Finanzierbarkeit von Invaliditätsrenten (vgl. Urteile vom - I R 15/00, StuB 2001 S. 558 = DB 2001 S. 1119; vom - I R 79/00, DB 2002 S. 123 = ) nichts geändert (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Praxishinweise: (1) Die Kl., eine GmbH, sagte ihrem 41 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Invaliditätsrente zu, nach der der Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall der – dienstlich oder außerdienstl...