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Anteil an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen
Im Beschluss vom 13. 6. 2002 - III B 13/01 (n. v.) hält der BFH fest, dass Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Dies könne auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen.
Praxishinweise: Die Zuordnung eines Anteils an einer GmbH zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens erfordert dabei mehr als die bloße Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zur GmbH in der Art, wie sie auch mit anderen Unternehmen besteht. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft muss unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, um notwendiges Betriebsvermögen sein zu können. Dazu muss sie die Tätigkeit des Unternehmens maßgeblich fördern (nach Möglichkeit i...