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BFH 16.05.2002 III R 17/00, StuB 17/2002 S. 875

Zulagenbegünstigung eines Behindertentransporters

Ein zum Behindertentransporter umgebautes Fahrzeug vom Typ „Ford Transit” ist jedenfalls dann ein Pkw im zulagenrechtlichen Sinne, wenn der Ausbau der zur Beförderung Behinderter dienenden Einrichtungen (hier: ein Lift und Vorrichtung zur Beförderung von Rollstühlen) und die Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand (hier: Einbau der üblichen Sitzbänke) ohne beträchtlichen Arbeits- und Kostenaufwand möglich sind.

§ 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG

Praxishinweise: Eine Zulagenbegünstigung ist nur dann gegeben, wenn eine auf Dauer angelegte Umgestaltung erfolgt. Eine solche liegt nur vor, wenn die Eignung als Pkw objektiv nicht mehr gegeben ist. Ist aber, wie im Streitfall, in nur 30 Minuten eine Umgestaltung zum Transport nicht behinderter Personen möglich, so kann von eine...