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BFH 22.05.2002 II R 61/99, StuB 17/2002 S. 874

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Gleichheitswidrige Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen bei der ErbSt

Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i. d. F. des JStG 1997 i. V. mit § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i. V. mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.

Art. 3 Abs. 1, Art. 100 GG; § 10, § 12, § 13a, § 19, § 19a ErbStG

Praxishinweise: In seinem umfangreichen Vorlagebeschluss an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) legt der II. Senat des BFH dar, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Bewertung bzw. die pauschale Begünstigung einz...