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Rückstellung für die Verpflichtung zur Beihilfegewährung an Pensionäre
1. Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestands in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu bilden.
2. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen sein wird („Verpflichtungsüberhang”).
§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB S. 866
Praxishinweise: Der BFH sieht in der Verpflichtung zur Beihilfegewährung eine Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung nach Handelsrecht gebildet werden muss (kein Wahlrecht!). Diese Passivierungspflicht besteht bereits an Bilanzstichtagen vor Beendigung des jeweiligen schwebenden Geschäfts (Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis), da das ...