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Körperschaftsteuer | Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei nicht gedeckter Vorabausschüttung bzw. unwirksamem Gewinnverteilungsbeschluss
(1) Für die Vorabausschüttung einer GmbH ist auch dann die Ausschüttungsbelastung gem. § 27 Abs. 1 und 3 Satz 2 KStG S. 7611991 herzustellen, wenn sie von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Die Rückforderung und Rückzahlung der überhöhten Vorabausschüttung ändern daran nichts (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung und von Abschn. 77 Abs. 10 Satz 6 KStR 1993). (2) Das gilt auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss wegen des Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts ausnahmsweise unwirksam ist (Bezug: § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 KStG 1991; § 30, § 31 GmbHG).▶VT 817/03
▶Praxishinweise: Der BFH bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach unter der Geltung des KStG a. F. für den Eintritt der Rechtsfolge „Herstellung der Ausschüttungsbelastung” allein auf den tatsächlichen Abf...