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Auflösung einer GmbH wegen nachträglicher Verlagerung der Geschäftsräume?
Auch nach Inkrafttreten von § 4a Abs. 2 GmbHG wird die rechtswirksame Bestimmung des Sitzes einer GmbH durch Gesellschaftsvertrag gem. 3Z BR 380/01 (DB 2002 S. 940) nicht dadurch nichtig, dassS. 832nachträglich die Geschäftsräume vom Ort des statutarischen Sitzes an einen anderen Ort verlegt werden. Die Einleitung eines Verfahrens der Amtsauflösung scheidet deshalb in diesem Falle weiterhin aus (Bezug: § 4a Abs. 2 GmbHG; § 144 Abs. 4 FGG).