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BFH 17.06.2005 VI S 3/05, StuB 15/2005 S. 689

Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des BFH

(1) Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist gegen Urteile und Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört auch ein Beschluss des BFH, in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde. (2) Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche (End-)Entscheidung. (3) Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang überprüft.NWB UAAAB-56558

Praxishinweise: Die Anhörungsrüge stellt keinen „Super-” Rechtsbehelf dar, mit dem das Verfahren erneut aufgerollt werden kann. Die Rüge greift nur, wenn das Gericht das rechtliche Gehör verletzt hat. Bei Erfolglosi...