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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Maßgebender Freibetrag bei Berücksichtigung früherer Erwerbe
Bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Stpfl. zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist (§ 16 ErbStG).▶NWB HAAAB-55654
▶Praxishinweise: Durch die Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums sollen lediglich Vorteile verhindert werden, die bei einer einmaligen Zuwendung nicht entstehen würden. Es soll aber nicht verhindert werden, dass der im Zeitpunkt der letzten Zuwendung geltende Freibetrag dem Erwerber nicht voll zugute kommt. Bei der Ermittlung der abziehbaren fiktiven Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist deshalb stets von dem im Zeitpunkt der Vorschenkung...