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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet (Bezug: § 42 Abs. 1 und 2 AO 1977; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 21 Abs. 1 EStG).▶VT 703/03
▶Praxishinweise: Der BFH betont erneut, dass das Motiv Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht zwingend zu einer missbräuchlichen Gestaltung macht. Bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung eröffnet sich damit ein Steuersparmodell, das dazu führt, dass sich bei Ehegatten die Werbungskosten des Vermieter-Ehegatten voll steuermindernd auswirken. Der Mieter-Ehegatte kann nämlich die an den Vermieter-Ehegatten gezahlte Miete voll als Werbungskosten bei seinen Einkünften...