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StuB 13/2002 S. 671

Rückforderung von Investitionszulagen

Ist der InvZul-Bescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 i. V. mit § 238 AO zu verzinsen. Der Grund für die Aufhebung oder Änderung des Bescheids über InvZul ist für das Entstehen des Zinsanspruchs nicht von Bedeutung. Eine Zinsfestsetzung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die ungerechtfertigte Auszahlung der InvZul auf einem Fehler des FA beruhte. Die Zinsen betragen gem. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v. H. des auf volle 50 € abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Die Zinsen sind auf volle Euro-Beträge abzurunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KBV). Zinsbeträge unter 10 € werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Für die Ermittlung des Zinslaufs werden nur volle Monate (einschließlich Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage) einbezogen. Mit ihrer Vfg. vom  - InvZ 14...