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Gewerbesteuer | Eurokredite als gewerbesteuerrechtliche Dauerschulden
Nach dem (n. v.) unterfallen verschiedene Darlehen, die in einem sog. „Cash Pool” zur Finanzierung von Organgesellschaften zusammengefasst sind, bei ihrer gewerbesteuerlichen Beurteilung im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Dauerschulden und Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs keinen Besonderheiten. Eurokredite, die dem sog. „Cash Pool” zur Finanzierung von Organgesellschaften als wirtschaftlich einheitlicher Kredit zugeführt werden, seien nach den allgemeinen gewerbesteuerlichen Grundsätzen als Dauerschuld zu behandeln.