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Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze
Bei einer einzelvertraglich vereinbarten Altersgrenze handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses, die zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf. Dieser folgt nicht bereits aus der Regelung in § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI a. F. (, DB 2004 S. 1045).▶VT 469/04