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Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Fall ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter (Bestätigung von BGH, ZIP 1997 S. 2008 f.). Ist eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt worden oder sind nicht einmal geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden, auf deren Grundlage der Insolvenzverwalter seiner Darlegungspflicht nachkommen kann, ergeben sich aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden ist oder dass sogar darüber hinausgehende Verluste entstanden sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen (nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast; vgl. BG...