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StuB 11/2004 S. 524

Umsatzsteuer | Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen sowie Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

Durch Art. 5 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003) vom (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) sind § 13c UStG – Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen – und § 13d UStG – Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage – in das UStG aufgenommen worden. Ergänzend dazu gilt die durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. d StÄndG 2003 geschaffene Übergangsregelung zur Anwendung der §§ 13c und 13d UStG (§ 27 Abs. 7 UStG). Diese Gesetzesänderungen sind am in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003). Das BMF hat dazu mit Schreiben vom  -  IV B 7 - S 7279a - 17/04/IV B 7 - S 7279b - 2/04 ausführlich Stellung genommen.▶VT 405/04