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BFH 21.01.2004 VIII R 2/02, StuB 11/2004 S. 520

Einkommensteuer | Schuldzinsenabzug bei einer wesentlichen Beteiligung

Die Zinsen, die ein Stpfl. zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 10d, § 17 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).▶VT 395/04

Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung regelmäßig bis zur Auflösung der Kapitalgesellschaft m...