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StuB 11/2002 S. 555

Rückwirkende Entnahme von Grund und Boden?

Nutzt ein Stpfl. mit Einkünften aus landwirtschaftlichem Dauerkulturanbau (Erdbeerplantagen) eine Teilfläche des Hofgrundstücks als Obst- und Gemüsegarten für den Eigenbedarf, scheidet diese Fläche gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: IV R 64/01, EFG 2002 S. 259) erst mit einer eindeutigen Entnahmehandlung gegenüber dem FA aus dem Betriebsvermögen aus. Erkläre der Stpfl. gem. § 52 Abs. 15 EStG a. F. den Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung für den von ihm selbst bewohnten Hof mit der Folge der steuerfreien Entnahme des Wohngebäudes sowie des dazugehörigen Grund und Bodens (§ 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG a. F.), gelte dies nicht für den selbstgenutzten Obst- und Gemüsegarten, wenn dieser vom Wohngebäude sowohl räumlich als auch baulich getrennt liege. Selbst wenn der Verz...