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Unterzeichnung des Verschmelzungsberichts
Ein schriftlicher Verschmelzungsbericht der Vertretungsorgane einer AG i. S. von § 8 Abs. 1 UmwG liegt i. V. mit § 126 Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn alle Vorstandsmitglieder den Verschmelzungsbericht unterzeichnet haben ( [nrkr.], ZIP 2003 S. 2027).▶VT 373/04
▶Praxishinweise: Das LG Berlin folgt ausdrücklich nicht der Gegenansicht, wonach auch eine Unterzeichnung des Verschmelzungsberichts durch Organmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl ausreicht. Es begründet diese Ansicht damit, dass es sich bei den Angaben der Vorstandsmitglieder in dem Prüfungsbericht nicht um Willenserklärungen, für welche eine Vertretung zulässig wäre, sondern um Wissenserklärungen handelt, bei welchen eine Stellvertretung nicht möglich ist.