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Umsatzsteuer | Auswirkungen durch den Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten zum
I. Allgemeines
Gem. dem am unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Republik Zypern – vorbehaltlich der jeweils rechtzeitigen Ratifizierung – am der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 299 Abs. 1 EG-Vertrag). Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Aufgru...