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BFH 22.01.2004 III R 39/02, StuB 9/2004 S. 428

Keine Eigenheimzulage für „Schwarzbauten”

Ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, ist in seinem Bestand auch dann nicht geschützt, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Für die Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Eigenheimzulage (Bezug: §§ 29, 35 BauGB; § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).▶VT 349/04

Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass eine begünstigte „Wohnung” nur dann vorliegt, wenn die Räume tatsächlich und rechtlich zum Wohnen auf Dauer geeignet sind. Ein Bestandsschutz und damit eine Zulagenberechtigung könnte nur dann beansprucht werden, wenn das Objekt mit dem materiellen Baurecht übereinstimmt...