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BFH 26.03.2002 VI B 1/02, StuB 9/2002 S. 456

Einkommen-/Lohnsteuer | Wegfall der Steuerbefreiung bei geringfügig Beschäftigten

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen wird.

§ 3 Nr. 39, § 39a Abs. 6, § 46 Abs. 2a EStG

Praxishinweise: Die Regelung des § 3 Nr. 39 EStG ist nach ihrem Wortlaut – so der BFH – unmissverständlich und erfasst alle Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG innerhalb des Veranlagungszeitraums. Dies bedeutet aber auch, dass der Arbeitnehmer mit LSt-Karte bis zur Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1 044 Euro) Arbeitslohn erzielen kann, da dadurch keine positiven anderen Einkünfte anfallen. Die Regelung des § 3 Nr. 39 EStG kann also „legal” mit 1 044 Euro umgangen werden. Die Überschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um nur 1 Eu...