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StuB 8/2002 S. 414

Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Maßgeblicher Stichtag für Schlussabrechnung

Bei Auflösung einer BGB-Gesellschaft können gem. (DStR 2002 S. 228) die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden; sie werden vielmehr, wenn nicht besondere Ausnahmen vorliegen, unselbständige Rechnungsposten der zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung. Ist nach diesen Grundsätzen ein Leistungsanspruch isoliert nicht verfolgbar, könne der betreffende Gesellschafter hilfsweise die Feststellung beantragen, diese Forderung als Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen; auch ohne ausdrücklichen Antrag könne ein derzeit unbegründeter Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden. In beiden Fällen sei aber Vorausetzung für da...